Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Auch die zeitliche Angabe von 10 bis 15 Minuten (pag. 32 Min. 14:20 ff.) erscheint der Schilderung adäquat. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können. So gab sie an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 zu Protokoll, sie habe beim Vorfall 2017 ein T-Shirt und kurze Hosen getragen. Nach dem Vorfall habe sie ihre Mutter angerufen.