14:55 ff.). Anlässlich der Videoeinvernahme vom 13. Februar 2020 ergänzte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Brust leicht gedrückt. Sie habe keine Schmerzen gehabt (pag. 45 Min. 14:00). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Hand- 11 lungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte.