14:30 ff.; pag. 37 Min. 14:51 ff.). Der Mix an aufkochenden Gefühlen erscheint stimmig, insbesondere, wenn man den Konnex zum Vorfall 2017 bedenkt. In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 aus, der Beschuldigte habe sie am Tag zuvor nur an der linken Brust angefasst, dies über den Kleidern und nur einmal (pag. 33 f. Min. 14:27 ff., 14:30 ff.). Die Frage der Polizei, ob der Beschuldigte währenddessen versucht habe, sie zu küssen, verneinte sie (pag. 34 Min. 14:30 ff.). Die Berührung der Brust sei schnell gegangen (pag. 37 Min. 14:55 ff.).