Die Privatklägerin gab die Örtlichkeiten der beiden Vorfälle präzise an. Ihre Aussagen enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte beim Vorfall 2019 die Türe zum Zimmer der Brüder und die Gangtüre geschlossen habe und sie auf ihren SnapChat Account angesprochen habe (pag. 31 Min. 14:15 ff.; pag. 44 Min. 13:37 ff.). Beim Vorfall 2017 habe sie sich wegen des verbotenerweise noch bei ihr befindlichen und unter dem Kissen versteckten Handys schlafend gestellt (pag.