Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in grundsätzlicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. dazu die Spezialistenberichte OHG, pag. 39 ff.; pag. 48 ff.). Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, vielleicht mit marginalen Abstrichen aufgrund des Zeitablaufs (vor allem hinsichtlich der Details des Vorfalls von 2017). Die Privatklägerin schilderte die beiden Vorfälle mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 31 f. Min.