Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin sagte an den beiden Videoeinvernahmen vom 11. November 2019 (pag. 30 ff.) und 13. Februar 2020 (pag. 43 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus.