Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei der Würdigung von Aussagen grundsätzlich zu beachten ist, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung.