Die Mutter habe es aber gewollt und sei oft in seinem Zimmer gewesen. Die Privatklägerin unterstütze ihre Mutter. Sie sei vom Charakter her wie ihre Mutter (pag. 489 Z. 19 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.