] sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotos [pag. 178]) ausführlich wiedergegeben (pag. 230 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und betonte mehrfach, die Privatklägerin habe ihn umarmt und er habe sie daraufhin distanziert. Er habe nichts Anderes gemacht (pag. 488 Z. 14 f., Z. 24 f.; pag. 489 Z. 15 f.; pag. 491 Z. 21 f.). Die Mutter der Privatklägerin wolle seinen Namen ruinieren (pag. 488 Z. 31). Es handle sich um ein Konstrukt (pag. 489 Z. 3).