7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin (pag. 30 ff.; pag. 43 ff.) und des Beschuldigten (pag. 52 ff.; pag. 62 ff.; pag. 173 ff.) abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen, die Aussagen der Mutter der Privatklägerin (H.________, pag. 23 ff.) sowie die weiteren Beweismittel (Berichtsrapport vom 11. November 2019 [pag. 2 f.], Anzeigerapport vom 17. Februar 2020 [pag. 6 ff.], Nachtrag vom 14. Mai 2020 [pag. 13 ff.] sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotos [pag.