Ebenfalls bestritten wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe aufzuhören und ihn dann nach dem Anfassen der Brust weggestossen habe. Schliesslich wird vom Beschuldigten geltend gemacht, die Privatklägerin habe ihn nicht aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sondern er sei selbständig gegangen. Auch bestritten wird, dass der Beschuldigte die Tür zum Zimmer der Brüder sowie die Gangtür geschlossen habe. Von daher lässt sich zusammengefasst feststellen, dass der Beschuldigte den konkreten Sachverhalt – mit Ausnahme seiner jeweiligen Anwesenheit – vollständig bestritt.