Beim zweiten Vorfall vom 10.11.2019 ist bestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nahegekommen sei – vielmehr sei sie ihm nahegekommen. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den SnapChat-Account angesprochen haben soll. Auch wird bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an sich gezogen und umarmt habe, nicht von ihr abgelassen und ihr über den Kleidern mit der rechten Hand einmalig an die linke Brust gefasst habe. Ebenfalls bestritten wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe aufzuhören und ihn dann nach dem Anfassen der Brust weggestossen habe.