7 Für den bestrittenen Sachverhalt kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 228, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Wesentlichen ist beim ersten Vorfall im Jahr 2017 bestritten, dass sich der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin begeben haben soll, während dem sich diese schlafend stellte. Zudem ist bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmalig unter dem Pyjama an die Brust gefasst haben soll, worauf sie geschrien habe.