Weiter ist unbestritten, dass er nach einer Zitrone fragte, die Privatklägerin jedoch nur Zitronensaftkonzentrat fand und es danach zu einem Aufeinandertreffen kam (pag. 227 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zeitpunkt der Vorfälle bereits längere Zeit kannte. An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, die Privatklägerin sei für ihn wie eine Tochter gewesen. Er habe mit ihrer Familie von 2016 bis 2020 zusammengelebt. Sie hätten im gleichen Haus gelebt.