Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte beim ersten Vorfall im Jahr 2017 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift) in der Wohnung der Familie der Privatklägerin aufhielt und zur Privatklägerin und ihren Geschwistern schaute. Beim zweiten Vorfall vom 10. November 2019 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) ist unbestritten, dass der Beschuldigte an der Wohnungstür klingelte und anschliessend die Wohnung betrat. Weiter ist unbestritten, dass er nach einer Zitrone fragte, die Privatklägerin jedoch nur Zitronensaftkonzentrat fand und es danach zu einem Aufeinandertreffen kam (pag.