5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Praxisgemäss ist dabei auch über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (pag. 213, Ziff. IV. 1. erstinstanzliches Urteil).