Aufgrund des Zeitablaufs seit den Vorfällen erschien eine dritte Befragung ebenfalls weder sinnvoll noch zumutbar. Abgesehen davon – was aber für die von Amtes wegen vorzunehmende Beweisabnahme nicht ausschlaggebend ist – hat auch die Vorinstanz die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (pag. 148 f.). Die Verteidigung hat sich dieser Vorgehensweise weder in erster noch in oberer Instanz widersetzt (pag. 147; pag. 288).