Immerhin besteht hierbei noch ein gewisser Ermessensspielraum und insofern ein Unterschied zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren, als die Berufungsinstanz im Beweisverfahren primär auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Akten abstellt. Beweisergänzungen sind in zweiter Instanz nur in bestimmten, vom Gesetz umschriebenen Fällen vorgesehen (Art. 389 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Vorliegend war etwa aus den Ausführungen in der Zivilklage vom 23. Februar 2021 (pag. 163 ff.) auf das gesetzliche Belastungsrisiko bei nochmaliger Befragung zu schliessen.