154 Abs. 4 Bst. b StPO). Dies wird als Regel mit Ausnahmen definiert, da auf der anderen Seite der Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO nachgelebt werden muss, wonach Beweise nochmals erhoben werden müssen, wenn die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint, was meist bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen der Fall ist. Immerhin besteht hierbei noch ein gewisser Ermessensspielraum und insofern ein Unterschied zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren, als die Berufungsinstanz im Beweisverfahren primär auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Akten abstellt.