484 ff.). Zum Verzicht auf eine nochmalige Befragung der Privatklägerin kann Folgendes ausgeführt werden: Die Privatklägerin wurde am .________ geboren (pag. 2) und ist damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 17-jährig. Damit steht sie unter den besonderen Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer nach Art. 154 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 Bst.