Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend mache (pag. 278). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 280 f.). Mit Eingabe vom 26. September 2022 verzichtete die Privatklägerin auf das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung und stellte schriftliche Anträge (pag. 442 ff.).