Zudem wurde dem Beschuldigten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt (pag. 211 und pag. 213, Ziff. I. und Ziff. IV. 2. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2’000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. November 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Zivilklage wurde verzichtet (pag. 213, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).