Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 559 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, evtl. sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. April 2021 (PEN 20 405) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................4 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 6. Ausgangslage............................................................................................................7 7. Beweismittel ..............................................................................................................8 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................9 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung .............................................9 8.2 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................................10 8.3 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................13 8.4 Aussagen von H.________............................................................................17 8.5 Weitere Beweismittel......................................................................................18 8.6 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ................................................18 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................19 9. Rechtliche Grundlagen............................................................................................19 10. Subsumtion .............................................................................................................20 IV.Strafzumessung .............................................................................................................21 11. Anwendbares Recht / Strafart .................................................................................21 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................22 13. Tatkomponenten .....................................................................................................23 13.1 Einsatzstrafe ..................................................................................................23 13.2 Asperation ......................................................................................................24 14. Täterkomponenten ..................................................................................................24 15. Strafmass und Höhe des Tagessatzes ...................................................................26 16. Strafvollzug..............................................................................................................26 17. Fazit.........................................................................................................................27 V. Landesverweisung .........................................................................................................27 18. Theoretische Grundlagen........................................................................................27 19. Subsumtion .............................................................................................................28 19.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB............................................................28 19.2 Härtefallprüfung..............................................................................................29 19.3 Vollzugshindernisse .......................................................................................31 20. Dauer der Landesverweisung .................................................................................31 21. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS........................................................32 VI.Tätigkeitsverbot ..............................................................................................................33 VII. Zivilpunkt....................................................................................................................35 VIII. Kosten und Entschädigung........................................................................................35 2 22. Verfahrenskosten ....................................................................................................35 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................35 24. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................36 IX.Verfügungen...................................................................................................................37 X. Dispositiv ........................................................................................................................38 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) er- klärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 22. April 2021 (pag. 210 ff.) der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Dezember 2017 und am 10. November 2019 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'600.00. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem an. Zudem wurde dem Beschuldigten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt (pag. 211 und pag. 213, Ziff. I. und Ziff. IV. 2. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2’000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. November 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Auf die Aus- scheidung von Verfahrenskosten für die Zivilklage wurde verzichtet (pag. 213, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 30. April 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 217). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. November 2021 (pag. 266 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 270). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass sie auf ei- ne Anschlussberufung verzichte und kein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten geltend mache (pag. 278). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 280 f.). Mit Eingabe vom 26. September 2022 verzichtete die Pri- vatklägerin auf das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung und stell- te schriftliche Anträge (pag. 442 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Oktober 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und eines Übersetzers statt (pag. 482 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Be- richt der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (nachfol- gend: EMF), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM), 4 ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnis- se) sowie ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 283; pag. 324 ff.; pag. 464 f.; pag. 467 ff.; pag. 473). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug eines Übersetzers für Somalisch ergänzend einvernommen (pag. 484 ff.). Zum Verzicht auf eine nochmalige Befragung der Privatklägerin kann Folgendes ausgeführt werden: Die Privatklägerin wurde am .________ geboren (pag. 2) und ist damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 17-jährig. Damit steht sie unter den besonderen Mass- nahmen zum Schutz von Kindern als Opfer nach Art. 154 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 Bst. b StPO). Dies wird als Regel mit Ausnahmen definiert, da auf der anderen Seite der Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO nachgelebt werden muss, wonach Beweise nochmals erho- ben werden müssen, wenn die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwen- dig erscheint, was meist bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen der Fall ist. Immerhin besteht hierbei noch ein gewisser Ermessensspielraum und insofern ein Unterschied zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren, als die Beru- fungsinstanz im Beweisverfahren primär auf die im Vorverfahren und in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Akten abstellt. Beweisergänzungen sind in zweiter Instanz nur in bestimmten, vom Gesetz umschriebenen Fällen vorgese- hen (Art. 389 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Vorliegend war etwa aus den Ausführungen in der Zivilklage vom 23. Februar 2021 (pag. 163 ff.) auf das gesetzliche Belastungsrisiko bei nochmaliger Befragung zu schliessen. Wichtiger aber noch war für den Verzicht auf nochmalige Befragung der Umstand, dass aufgrund der zwei Videobefragungen der Privatklägerin deren Aus- sagen nicht nur inhaltlich, sondern auch vom Aussageverhalten her auch durch die obere Instanz direkt überprüft werden können (vgl. Ziff. II. 8.2 nachfolgend). Auf- grund des Zeitablaufs seit den Vorfällen erschien eine dritte Befragung ebenfalls weder sinnvoll noch zumutbar. Abgesehen davon – was aber für die von Amtes wegen vorzunehmende Beweisabnahme nicht ausschlaggebend ist – hat auch die Vorinstanz die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (pag. 148 f.). Die Verteidigung hat sich dieser Vor- gehensweise weder in erster noch in oberer Instanz widersetzt (pag. 147; pag. 288). 5 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 492): - A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Dezember 2017 und am 10. November 2019, zum Nachteil von C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und unter Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. - Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. - Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 26. Septem- ber 2022 namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 442 f.): 1. Der Beschuldigte A.________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 22.04.2021 schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kind, begangen im Jahr 2017 sowie am 10.11.2019 in Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________; 2. A.________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen; 3. A.________ seien die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen; 4. A.________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10.11.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen; 5. A.________ sei zur Bezahlung der Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin C.________ (erst- instanzlich gemäss Ziffer II., 2. des Urteils vom 22.04.2021; oberinstanzlich gemäss beiliegend eingereichter Honorarnote) zu verurteilen, unter Berücksichtigung der der Straf- und Zivilklägerin C.________ erteilten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 138 StPO); 6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Praxisgemäss ist dabei auch über die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (pag. 213, Ziff. IV. 1. erst- instanzliches Urteil). Auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten werden in Ziff. I. der Anklageschrift vom 29. Mai 2020 (pag. 129 ff.) sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (evtl. sexuelle Belästigung, mehrfach begangen) zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der An- klageschrift wie folgt umschrieben (pag. 129 f.): 1.1. im Verlaufe des Jahres 2017 (vermutlich im Dezember, genaues Datum unbekannt) in G.________ (Adresse) Der damals ca. 25-jährige Beschuldigte, welcher in einer Wohnung vis-à-vis derjenigen der Privatklägerin wohnte, mit deren Familie befreundet war und bei Bedarf jeweils zu ihr und ihren Geschwistern schaute, begab sich ins Zimmer der damals 12-jährigen Privatklägerin, als sie sich schlafend stellte. In der Folge griff er ihr vorsätzlich einmalig unter dem Pyjama an die Brust, worauf sie zu schreien begann. Daraufhin liess er sofort von ihr ab. 1.2. am 10.11.2019 in G.________ (Adresse) Der Beschuldigte klingelte bei ihren Nachbarn und fragte nach einer Zitrone. Nachdem die Privatklägerin in der Küche Nachschau gehalten hatte, aber nur Zitronensaft anbieten konnte, sprach er sie im Korridor der Wohnung auf ihr SnapChat-Account hat, worauf er sie vorsätzlich zu sich zog, „Chumm, umarm mi" sagte, sie dabei unvermittelt umarmte und auch nicht von ihr abliess, als sie ihn aufgefordert hatte, damit aufzuhören. Daraufhin griff er ihr über den Kleidern mit der rechten Hand einmalig an die linke Brust, worauf sie ihn wegstiess und ultimativ aufforderte, die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich tat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unbestritten, dass sich der Beschuldig- te beim ersten Vorfall im Jahr 2017 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift) in der Wohnung der Familie der Privatklägerin aufhielt und zur Privatklägerin und ihren Geschwis- tern schaute. Beim zweiten Vorfall vom 10. November 2019 (Ziff. 1.2. der Anklage- schrift) ist unbestritten, dass der Beschuldigte an der Wohnungstür klingelte und anschliessend die Wohnung betrat. Weiter ist unbestritten, dass er nach einer Zi- trone fragte, die Privatklägerin jedoch nur Zitronensaftkonzentrat fand und es da- nach zu einem Aufeinandertreffen kam (pag. 227 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin im Zeitpunkt der Vorfälle bereits längere Zeit kannte. An der oberin- stanzlichen Verhandlung gab er an, die Privatklägerin sei für ihn wie eine Tochter gewesen. Er habe mit ihrer Familie von 2016 bis 2020 zusammengelebt. Sie hätten im gleichen Haus gelebt. 2017 habe er etwa 90% der Zeit auf die Kinder aufge- passt. Sie seien wie seine eigenen Kinder gewesen (pag. 488 Z. 6 ff., Z. 39 ff.; pag. 489 Z. 4 f.). 7 Für den bestrittenen Sachverhalt kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 228, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Im Wesentlichen ist beim ersten Vorfall im Jahr 2017 bestritten, dass sich der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin begeben haben soll, während dem sich diese schlafend stellte. Zudem ist bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmalig unter dem Pyjama an die Brust gefasst haben soll, worauf sie geschrien habe. Beim zweiten Vorfall vom 10.11.2019 ist bestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nahege- kommen sei – vielmehr sei sie ihm nahegekommen. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den SnapChat-Account angesprochen haben soll. Auch wird bestritten, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin an sich gezogen und umarmt habe, nicht von ihr abgelassen und ihr über den Kleidern mit der rechten Hand einmalig an die linke Brust gefasst habe. Ebenfalls bestritten wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe aufzuhören und ihn dann nach dem An- fassen der Brust weggestossen habe. Schliesslich wird vom Beschuldigten geltend gemacht, die Pri- vatklägerin habe ihn nicht aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sondern er sei selbständig gegan- gen. Auch bestritten wird, dass der Beschuldigte die Tür zum Zimmer der Brüder sowie die Gangtür geschlossen habe. Von daher lässt sich zusammengefasst feststellen, dass der Beschuldigte den kon- kreten Sachverhalt – mit Ausnahme seiner jeweiligen Anwesenheit – vollständig bestritt. 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin (pag. 30 ff.; pag. 43 ff.) und des Beschuldigten (pag. 52 ff.; pag. 62 ff.; pag. 173 ff.) abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen, die Aussagen der Mutter der Privatklägerin (H.________, pag. 23 ff.) sowie die weiteren Beweismittel (Berichtsrapport vom 11. November 2019 [pag. 2 f.], Anzeigerapport vom 17. Februar 2020 [pag. 6 ff.], Nachtrag vom 14. Mai 2020 [pag. 13 ff.] sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotos [pag. 178]) ausführ- lich wiedergegeben (pag. 230 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und betonte mehrfach, die Privatklägerin habe ihn um- armt und er habe sie daraufhin distanziert. Er habe nichts Anderes gemacht (pag. 488 Z. 14 f., Z. 24 f.; pag. 489 Z. 15 f.; pag. 491 Z. 21 f.). Die Mutter der Pri- vatklägerin wolle seinen Namen ruinieren (pag. 488 Z. 31). Es handle sich um ein Konstrukt (pag. 489 Z. 3). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin so etwas erzähle und ihn entsprechend belaste, erklärte der Beschuldigte, es gehe um die Familie. Er habe Fotos, die belegen, dass er mit der Mutter der Privatklägerin zusammen gewesen sei. Sie hätten sich verlobt. Sie habe ihn betrogen und habe Geld von ihm gewollt. Die Familie habe ihn ruinieren wollen. Die Mutter habe keinen guten Ruf. Sie habe fünf oder sechs Männer gehabt und er sei Teil dieser Männer gewesen. 8 Auf Nachfrage des Verfahrensleiters, ob er mit der Mutter der Privatklägerin eine Beziehung gehabt habe, gab der Beschuldigte an, sie habe ihm gesagt, dass sie heiraten sollen, weil ihn die Kinder gut mögen. Er habe ihr aber gesagt, dass er nicht könne, weil er eine Frau und Kinder habe. Er glaube, sie sei eifersüchtig ge- wesen. Sie hätten keine sexuelle Beziehung gehabt. Die Mutter habe es aber ge- wollt und sei oft in seinem Zimmer gewesen. Die Privatklägerin unterstütze ihre Mutter. Sie sei vom Charakter her wie ihre Mutter (pag. 489 Z. 19 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den Beweismit- teln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswür- digung sind korrekt (pag. 229, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar- auf kann verwiesen werden. Wiederholt sei an dieser Stelle: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweis- würdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei der Wür- digung von Aussagen grundsätzlich zu beachten ist, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei not- wendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucks- fähigkeit (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen bzw. Lügensignale) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aus- sage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereig- nis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 9 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 288 ff.). Die Realkennzeichenanalyse kann dabei nicht im Sinne einer Checkliste abgear- beitet werden, wonach einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin sagte an den beiden Videoeinvernahmen vom 11. November 2019 (pag. 30 ff.) und 13. Februar 2020 (pag. 43 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in grundsätzlicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. dazu die Spezialistenberichte OHG, pag. 39 ff.; pag. 48 ff.). Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, vielleicht mit marginalen Abstrichen aufgrund des Zeitablaufs (vor allem hinsichtlich der Details des Vorfalls von 2017). Die Privatklägerin schilderte die beiden Vorfälle mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 31 f. Min. 14:15 ff.; pag. 35 Min. 14:39 ff.; pag. 44 Min. 13:37 ff.; pag. 46). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 aus, der Beschuldigte habe am Abend zuvor geklingelt und nach einer Zitrone gefragt. Sie habe ihm gesagt, er solle kurz warten und sei anschliessend in die Küche ge- gangen um die Zitrone zu holen. Er sei danach in die Wohnung eingetreten. Sie habe nur flüssige Zitrone – also Zitronensaftkonzentrat – gefunden. Er habe ihr ge- sagt, dass er eine richtige Zitrone wolle. Sie sei dann nochmals in die Küche ge- gangen, um nach einer richtigen Zitrone zu suchen. Währenddessen sei der Be- schuldigte in das Zimmer der Brüder gegangen und habe ihnen gesagt, dass sie schlafen sollen, da es Abend sei. Danach habe er die Türe des Zimmers der Brü- der und die Gangtüre geschlossen. Sie sei zu ihm gegangen und habe gesagt, dass sie keine Zitrone habe. Dann habe der Beschuldigte sie gefragt, was eigent- lich mit ihrem SnapChat Account los sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie einen neu- en Account habe, da sie das Passwort zum alten Account vergessen habe. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ihm das Handy geben. Das habe sie gemacht und er ha- be sich dann selber «geaddet». Als er weggeschaut habe, habe sie ihn aber wieder gelöscht, weil sie keine älteren Männer auf SnapChat haben wolle. Anschliessend habe der Beschuldigte angefangen, sie zu umarmen und sie habe gesagt «bitte la mi, la mi, la mi». Danach habe er sie nochmals umarmt und sie habe gesagt «la mi bitte». Ihre Brüder hätten sie nicht hören können, da die Türe geschlossen gewe- sen sei. Der Beschuldigte habe gefragt «warum, warum, warum». Danach habe er sie an der Brust angefasst. Sie habe dies zuerst gar nicht realisiert. Zwei Sekunden später sei sie dann «mega hässig» geworden und habe ihn weggestossen. Sie ha- 10 be ihm gesagt, «gang use», habe die Türe aufgerissen und ihn nach draussen ge- stossen. Danach sei sie in die Küche gerannt und habe ihre Mutter angerufen (pag. 31 f. Min. 14:15 ff.). Die Privatklägerin erwähnte an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 spontan und von sich aus, dass es 2017 bereits einmal zu einem Vorfall mit dem Beschuldigten gekommen sei (pag. 32 Min. 14:18 ff.). Sie schilderte, sie habe da- mals um 21:00 Uhr das Handy abgeben müssen. Das habe sie an diesem Tag aber nicht gemacht und habe ihr Handy unter dem Kopfkissen versteckt. Soweit sie dies noch wisse, habe der Beschuldigte ihren kleinen Bruder ins Bett gebracht. Dann sei er zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie gefragt, ob sie schlafe. Sie habe nichts gesagt und sich schlafend gestellt. Dann sei er mit der Hand unter ihr T-Shirt gegangen und sei so hochgefahren. Sie sei so erschrocken, dass sie «durchgedreht» sei, woraufhin ihr grosser Bruder ins Zimmer gekommen sei. Sie habe anschliessend ihre Mutter angerufen und ihr Stiefvater sei dann nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe am nächsten Tag mit dem Beschuldigten gespro- chen. In diesem Gespräch habe er sich entschuldigt und gesagt, dass das nicht wieder vorkommen werde (pag. 35 Min. 14:39 ff.). Die Privatklägerin gab die Örtlichkeiten der beiden Vorfälle präzise an. Ihre Aussa- gen enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte beim Vorfall 2019 die Türe zum Zimmer der Brüder und die Gangtüre geschlossen habe und sie auf ihren SnapChat Account angesprochen habe (pag. 31 Min. 14:15 ff.; pag. 44 Min. 13:37 ff.). Beim Vorfall 2017 habe sie sich wegen des verbotenerweise noch bei ihr befindlichen und unter dem Kissen versteckten Handys schlafend gestellt (pag. 35 Min. 14:39 ff.). Ausserdem gab die Privatklägerin mehrfach Gesprächsinhalte mit dem Beschuldigten wieder und be- schrieb altersentsprechend, wie sie sich fühlte, als der Beschuldigte sie angefasst habe. Sie sei «mega hässig» geworden und habe ihn weggestossen. In der Nacht habe sie Angst gehabt in ihrem Zimmer zu schlafen, da dieses gerade neben sei- ner Wohnung sei. Sie habe die ganze Nacht nicht schlafen können und habe im- mer wieder geweint. Sie habe sich die ganze Zeit so «dräckig» gefühlt (pag. 34 Min. 14:30 ff.; pag. 37 Min. 14:51 ff.). Der Mix an aufkochenden Gefühlen erscheint stimmig, insbesondere, wenn man den Konnex zum Vorfall 2017 bedenkt. In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 aus, der Beschuldigte habe sie am Tag zuvor nur an der linken Brust angefasst, dies über den Kleidern und nur einmal (pag. 33 f. Min. 14:27 ff., 14:30 ff.). Die Fra- ge der Polizei, ob der Beschuldigte währenddessen versucht habe, sie zu küssen, verneinte sie (pag. 34 Min. 14:30 ff.). Die Berührung der Brust sei schnell gegan- gen (pag. 37 Min. 14:55 ff.). Anlässlich der Videoeinvernahme vom 13. Februar 2020 ergänzte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Brust leicht gedrückt. Sie habe keine Schmerzen gehabt (pag. 45 Min. 14:00). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Hand- 11 lungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies ge- macht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Auch die zeitliche Angabe von 10 bis 15 Minuten (pag. 32 Min. 14:20 ff.) erscheint der Schilderung adäquat. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können. So gab sie an der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 zu Protokoll, sie habe beim Vorfall 2017 ein T-Shirt und kurze Hosen getragen. Nach dem Vorfall habe sie ihre Mutter angerufen. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin an der Videoeinvernahme vom 13. Februar 2020 sie habe damals ein luftiges, bis zum Knöchel reichendes einteiliges Kleid getragen. Sie habe es dann ihrem Stiefvater erzählt, der ihre Mutter angerufen habe (pag. 46). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vorfall von 2017 im Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Privatklägerin bereits rund zwei Jahre zurücklag. Die erwähnten Ungereimtheiten in ihren Aussagen erscheinen mit Blick auf den Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar und tangieren die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin nicht. Das für sie massgebliche Kerngeschehen war nicht die Frage der Nachtbekleidung. Die Verteidigung bringt sodann vor, in den Aussagen der Privatklägerin gebe es Widersprüche bezüglich der Berührung des Beschuldigten beim Vorfall 2017 (pag. 492). Im Rapport der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 wurde festgehalten, der Beschuldigte sei 2017 mit der Hand unter ihr T-Shirt gegangen und so hochge- fahren (pag. 35 Min. 14:39 ff.). Bei der zweiten Videoeinvernahme vom 13. Februar 2020 gab die Privatklägerin hingegen zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr von oben in den Ausschnitt an die Brust gefasst (pag. 46 Min. 14:14 ff.). Auf dem Video ist allerdings ersichtlich, dass sich die Privatklägerin an der Einvernahme vom 11. November 2019 nicht sicher war, ob der Beschuldigte ihr von unten oder oben in ihr Pyjama gefasst habe. Sie hielt ausdrücklich fest, dass sie nichts Falsches sa- ge möchte (pag. 42 Min 14:41 ff.). Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 10. November 2019 spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie rief unmittelbar nach dem Vor- fall ihre Mutter an, welche gleichentags um 21:23 Uhr der Regionalpolizei Bern meldete, dass ihre Tochter von einem Nachbarn sexuell belästigt worden sei (pag. 2). Gemäss dem Berichtsrapport vom 11. November 2019 habe die Privat- klägerin vor Ort einen ängstlichen, aber gefassten Eindruck gemacht (pag. 3). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Privatklägerin durch Suggesti- onseinflüsse entstanden sein könnten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass eine Fremdbeeinflussung jedenfalls für die erste Einvernahme nahezu ausge- schlossen erscheint, zumal die Einvernahme derart zeitnah erfolgte (pag. 235, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12 Bei Betrachtung der Videobefragungen gibt die intelligent wirkende Jugendliche ernsthaft und ruhig Auskunft, wirkt auch in den aufgenommenen Pausen ohne be- fragende Person in der Nähe sehr ruhig. Bei den Fragen sucht sie auch Augenkon- takt und senkt manchmal den Blick, um nachzudenken. In der ersten Befragung beginnen ihre Hände etwas zu arbeiten, als sie genauer zu den intimen Momenten Auskunft geben soll. In der zweiten Videobefragung nimmt sie die Vorhalte aus der Version des Beschuldigten ruhig entgegen, versucht, sie zu beantworten und gibt an, wenn sie etwas nicht weiss oder unsicher ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen soll- te. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Motive wird nachfolgend noch einge- gangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen. Ein stereotypes Aussa- geverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige sonstige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zu- sammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte sowohl die Geschehnisse vom 10. November 2019 als auch jene von 2017 ganz anders als die Privatklägerin. Er bestritt in sämtlichen Einvernahmen, der Privatklägerin an die Brust gefasst zu haben (pag. 58 Z. 238 ff., Z. 243 f.; pag. 59 Z. 271 ff., Z. 302 f.; pag. 64 Z. 58 ff.; pag. 174 Z. 23 f.; pag. 488 Z. 15). Die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten ist zu bejahen. Die Ausdrucks- fähigkeit war unter Einschaltung einer Übersetzung gegeben. Abgesehen von ei- nem Hinweis des Beschuldigten auf seine Müdigkeit bei der ersten Befragung, die jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Aussagen gehabt habe (pag. 174 Z. 45 f.), gibt es keine Anhaltspunkte auf negative Rahmenbedingungen bei den Befra- gungen. Natürlich muss auch beim Beschuldigten berücksichtigt werden, dass ge- rade seit dem Vorfall von 2017 doch geraume Zeit vergangen ist, bis er hierzu be- fragt wurde. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keiner Aussage- und insbesondere keiner Wahrheitspflicht untersteht (pag. 247, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei Betrachtung seiner Aussagen fällt allerdings auf, dass sich der Beschuldigte in erhebliche Widersprüche und Un- gereimtheiten verstrickt hat, die nicht mehr einfach mit normalen Erinnerungsver- lusten und Zeitablauf erklärbar sind. Auffallend ist zunächst, dass der Beschuldigte den Vorfall von 2019 in den Einver- nahmen ganz unterschiedlich schilderte und immer mehr ausschmückte. In seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 14. November 2019 (pag. 52 ff.) schilderte der Beschuldigte, als er aus dem Zimmer der Jungs gekommen sei, sei er mit der Privatklägerin zusammengestossen. «Also sie kam 13 direkt zu mir und hat sich aufgedrängt». Sie seien Gesicht zu Gesicht gewesen und Brust an Brust aufeinandergetroffen. Er habe die Privatklägerin sofort im Brustbe- reich auf Schulterhöhe mit beiden Händen weggestossen und gesagt, er sage es ihrer Mutter. Die Privatklägerin habe ihn daraufhin gebeten, ihrer Mutter nichts zu sagen (pag. 54 Z. 62 ff.; pag. 56 Z. 142 ff., Z. 148 f.; pag. 58 Z. 256). Er habe sie nicht umarmen wollen. Sie seien einfach zusammengestossen. Er habe sie nicht angefasst (pag. 58 Z. 228 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 (pag. 62 ff.) sprach der Beschuldigte nicht mehr davon, dass er mit der Privatklägerin zusammengestossen sei. Vielmehr erklärte er, die Privatklägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn umarmt (pag. 64 Z. 68). Sie habe ihn umarmt, weil er nur ein Unterhemd getragen habe (pag. 65 Z. 117). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 3. März 2021 (pag. 173 ff.) machte der Beschuldigte dann geltend, die Privatklägerin sei auf ihn zugekommen und habe ihn von hinten umarmt. Er habe sich dann umgedreht und habe sie weggestossen (pag. 174 Z. 15 f.; pag. 175 Z. 16 ff.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass eine Umarmung von hinten etwas ganz Anderes ist, als die ursprüngliche Version eines Zusammenstosses (pag. 445). Zudem gab der Beschuldigte erstmals vor der Vorinstanz zu Protokoll, als er sich umgedreht habe, habe die Privatklägerin ihn wieder umarmt und habe «Onkel Schatzi» zu ihm gesagt (pag. 175 Z. 20 f.). An der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und betonte mehrfach, die Privatklägerin habe ihn umarmt und er habe sie daraufhin distanziert. Er habe nichts Anderes gemacht (pag. 488 Z. 14 f., Z. 24 f.; pag. 489 Z. 15 f.; pag. 491 Z. 21 f.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten zum Vorfall von 2019 wirken wenig plausibel und erscheinen konstruiert. Wenn der Beschuldigte am 10. November 2019 tatsächlich mit der Privatklägerin zusammengestossen wäre, wie er es bei der Polizei geschildert hat, stellt sich die Frage, weshalb er die Privatklägerin dann so rabiat von sich hätte wegstossen sollen und es ihrer Mutter sagen wollte. Dass die Privatklägerin ihn daraufhin gebeten habe, ihrer Mutter nichts zu sagen, weil diese sie sonst schlage (pag. 56 Z. 158), erscheint geradezu abwegig. Wie die Privatklä- gerin zutreffend ausführte, würde man sich bei einem Zusammenstossen doch vielmehr schlicht entschuldigen (pag. 45). Auf Frage des Staatsanwaltes, weshalb ihn die Privatklägerin hätte umarmen sollen, meinte der Beschuldigte, er habe ge- sehen, wie sich die Privatklägerin gegenüber ihren Geschwistern schlecht verhal- ten habe. Ihr kleiner Bruder sei zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, mit ihm zu gehen. Seine Schwester habe ihm einen Zungenkuss gegeben (pag. 65 Z. 87 ff.). Diese Erklärung erscheint unlogisch und lebensfremd. Zudem passt sie (soweit es um ein Geschehen vom 10. November 2019 gehen sollte) weder zu sei- nen Aussagen, wonach der kleine Bruder zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sein älterer Bruder ihn geschlagen habe und sie sich gestritten hätten (pag. 54 Z. 58 f.; pag. 56 Z. 133 ff.; pag. 64 Z. 65 f.), noch zu seiner neusten Versi- on, wonach die Privatklägerin ihn von hinten umarmt und ihn dabei «Onkel Schat- zi» genannt habe (pag. 174 Z. 15 f.; pag. 175 Z. 16 ff.). 14 Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner freien Schilderung an der ers- ten Einvernahme berichtet hat, die Privatklägerin sei eines Abends zu ihm ins Zimmer gekommen und er habe sie weggeschickt (pag. 54 Z. 44 ff.). Der Beschul- digte wusste sogar noch, was er damals für Kleidung getragen hatte (ein somali- sches Gewand, welches Männer tragen; pag. 54 Z. 45 f.). Der Vorfall von 2017 muss also auch für ihn von einer gewissen Bedeutung gewesen sein. In seinen Aussagen zum Vorfall von 2017 sind ebenfalls Widersprüche und Un- stimmigkeiten erkennbar. An der ersten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei damals zu ihm ins Zimmer gekommen. Sie habe sich neben ihn gesetzt und gesagt, «Onkel, ich möchte bei dir bleiben, ich habe Angst». Er ha- be Nein gesagt und sie zurück in ihr Zimmer geschickt. Am nächsten Tag sei ihre Mutter zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, warum er der Privatklägerin an die Brust gefasst habe. Er habe dies bestritten. Daraufhin habe die Mutter gesagt, «gut, dann vergessen wir das» (pag. 54 Z. 44 ff.; pag. 59 Z. 276 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte demgegenüber, er habe damals bei den Brüdern der Privatklägerin im Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin sei dann in dieses Zimmer gekommen, weil sie Angst gehabt habe (pag. 67 Z. 174 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht alleine schlafen könne und auch bei ihm und den Brüdern schlafen möchte. Anders als bei der Polizei gab der Beschuldigte nun nicht mehr an, dass er die Privatklägerin zurück in ihr Zimmer geschickt habe. Vielmehr erklärte er, als sie eingeschlafen sei, habe er seine Matratze genommen und sei zum Schlafen ins Wohnzimmer gegangen (pag. 68 Z. 206 ff.). Ebenfalls anders als noch bei der Polizei bestritt der Beschuldigte nun, dass ihn die Mutter der Privat- klägerin auf diesen Vorfall angesprochen habe. Sie hätten nie über so etwas ge- sprochen (pag. 68 Z. 218 ff.; pag. 70 Z. 284 f.). Auch anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe nie ein Gespräch mit der Mutter der Privatklägerin gegeben (pag. 175 Z. 31 f.; pag. 489 Z. 7 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals gel- tend, der Vorwurf sei ein Konstrukt der Mutter der Privatklägerin. Die Mutter habe ihn haben wollen. Er habe ihr aber gesagt, dass er verheiratet sei. Dann habe sie das Ganze erfunden und mit der Privatklägerin abgesprochen. Die Verteidigung reichte daraufhin Fotos ein, die die Aussagen des Beschuldigten belegen sollen. Er habe keine Beziehung mit der Mutter gehabt. Sie habe ihn gefragt, ob er sie heira- ten möchte, weil die Kinder ihn kennen. Er habe aber verneint, weil er selber Frau und Kinder habe. Die Mutter habe ihm gesagt, wenn er sie heirate, erhalte er eine B-Bewilligung. Er habe aber trotzdem verneint, da er keine Scheinehe wolle (pag. 174 Z. 27 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldig- te auf ein angebliches Rachekonstrukt (pag. 489 Z. 3). Die Mutter der Privatkläge- rin wolle seinen Namen ruinieren (pag. 488 Z. 31). Auf Frage, weshalb die Privat- klägerin so etwas erzähle und ihn entsprechend belaste, erklärte der Beschuldigte, es gehe um die Familie. Er habe Fotos, die belegen, dass er mit der Mutter der Pri- 15 vatklägerin zusammen gewesen sei. Sie hätten sich verlobt. Sie habe ihn betrogen und habe Geld von ihm gewollt. Die Familie habe ihn ruinieren wollen. Die Mutter habe keinen guten Ruf. Sie habe fünf oder sechs Männer gehabt und er sei Teil dieser Männer gewesen. Auf Nachfrage des Verfahrensleiters, ob er mit der Mutter der Privatklägerin eine Beziehung gehabt habe, gab der Beschuldigte an, sie habe ihm gesagt, dass sie heiraten sollen, weil ihn die Kinder gut mögen. Er habe ihr aber gesagt, dass er nicht könne, weil er eine Frau und Kinder habe. Er glaube, sie sei eifersüchtig gewesen. Sie hätten keine sexuelle Beziehung gehabt. Die Mutter habe es aber gewollt und sei oft in seinem Zimmer gewesen. Dies sei auch der Grund, weshalb ihr Ehemann nach England gereist sei. Die Privatklägerin unter- stütze ihre Mutter. Wenn die Mutter als erwachsene Person so etwas gesagt hätte, wäre es nicht so glaubwürdig gewesen. Aber bei der Privatklägerin schon. Sie sei vom Charakter her wie ihre Mutter (pag. 489 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage des Verfah- rensleiters, wie denn der Charakter dieser beiden sei, meinte der Beschuldigte, der Stiefvater der Privatklägerin sei nach England gereist, weil die Privatklägerin ihn gestört habe und ihn nach Geld gefragt habe (pag. 490 Z. 1 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein solches Rachekonstrukt viel Vorbereitung und zahlreiche Absprachen erfordert hätte, was unter Einbezug eines 12- bzw. 14-jährigen Mädchens kaum vorstellbar ist (pag. 248, S. 26 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das angebli- che Konstrukt erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der dritten Ein- vernahme, vorgebracht hat. Schliesslich sprechen auch die glaubhaften Aussagen der Mutter der Privatklägerin an der Fortsetzungsverhandlung vom 22. April 2021 klar gegen ein Konstrukt (vgl. Ziff. II. 8.4 hinten). Die Vorbringen des Beschuldigten zum angeblichen Falschbelastungsmotiv der Mutter erscheinen daher nicht glaub- haft. Es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer Schutzbehauptung auszugehen (pag. 248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit den zahlreichen Gegenangriffen an der Berufungsverhandlung versuchte der Beschul- digte offensichtlich, die Privatklägerin und ihre Mutter in ein schlechtes Licht zu rü- cken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Weiter redete der Beschuldigte den Vorfall 2019 von der Dauer her klein auf nur ein bis zwei Minuten (pag. 174 Z. 19). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Zeitangabe bereits mit Blick auf seine eigenen Schilderungen zum Ablauf des Ge- schehens in der Wohnung nicht plausibel erscheint (pag. 248, S. 26 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Angesprochen auf die Gangtüre, die er zugetan habe, bevor er die Privatklägerin umarmt habe, bestritt der Beschuldigte, dass es in der Wohnung eine Gangtüre gab (pag. 66 Z. 143 ff.). Auf der von der Polizei erstell- ten Fotodokumentation und dem erstellten Grundriss der Wohnung ist indes er- sichtlich, dass sich hinter dem Eingangsbereich eine Gangtüre befindet (pag. 16; pag. 21). In Bedrängnis kamen vom Beschuldigten platte Aussagen wie: «Ich bin ein Muslim und weiss, dass ich nicht lügen soll» (pag. 58 Z. 229 f.) oder «Ich habe nur Angst vor Allah, weil Allah alles sieht. Deshalb habe ich Angst solche Sa- 16 chen zu machen» (pag. 58 Z. 252 f.). Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen mehrfach nach Beweisen fragte, wenn er sich nicht anders zu verteidigen wusste (vgl. pag. 65 Z. 109 f.; pag. 66 Z. 123). Es gebe keine Be- weise, dass er so etwas gemacht habe (pag. 68 Z. 236; pag. 69 Z. 260; pag. 175 Z. 46; vgl. auch pag. 176 Z. 3; pag. 489 Z. 16 f.). Beim Beschuldigten liegt sodann ein Motiv für allfällige Falschaussagen vor, fürch- tete er doch bereits an der delegierten Einvernahme vom 14. November 2019, dass die Anschuldigungen seine Zukunft ruinieren oder schädigen (pag. 59 Z. 311 f.). Spätestens mit der Mitteilung der Sistierung des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 11. März 2020 (pag. 400) dürfte dem Beschuldig- ten der Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus ganz konkret ersichtlich ge- wesen sein. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in den zentralen, die Anklage betreffenden Punkten, nicht glaubhaft wirken. Sie sind teilweise wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 8.4 Aussagen von H.________ Die Privatklägerin rief nach dem Vorfall vom 10. November 2019 ihre Mutter H.________ an und erzählte ihr, was vorgefallen ist. An der delegierten Einver- nahme vom 21. November 2019 (pag. 23 ff.) beschrieb H.________ den aufge- wühlten Zustand ihrer Tochter (pag. 24 Z. 35 f.; pag. 25 Z. 87 f.) und schilderte de- tailliert, stimmig und nachvollziehbar, was die Privatklägerin ihr erzählte hatte (pag. 24 f. Z. 37 ff.; pag. 26 Z. 114 ff.). Es gibt keine Hinweise auf eine Einschrän- kung der Aussagetüchtigkeit von H.________. Das Gewicht der Aussagen von H.________ ist zwar in der Gesamtbetrachtung schon deshalb objektiv etwas geringer, als es sich dabei (soweit es um die konkre- ten Vorfälle selber geht) um Aussagen vom Hörensagen durch das eigene Kind handelt. Es kann aber festgehalten werden, dass H.________ bei den Videoein- vernahmen der Privatklägerin selber nicht dabei war und ihre Kenntnisse folglich nicht aus diesen Befragungen hat. Hinzu kommt, dass sich der zweite Vorfall un- streitig am Abend des 10. November 2019 ereignete und H.________ noch am selben Abend die Polizei avisierte. Ihre Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und es sind auch keine Widersprüche zu den Schilderungen der Privatklägerin ersicht- lich. H.________ bestätigte unter Zeugenpflicht, dass sie den Beschuldigten 2017 auf den Vorfall angesprochen habe. Dieser habe zunächst alles abgestritten. Dann habe er aber gesagt, er wisse nicht, was mit ihm los sei und habe sich entschuldigt (pag. 26 Z. 130 ff.; pag. 27 Z. 180 ff.). Sie habe ihm seine Entschuldigung damals geglaubt (pag. 27 Z. 191 ff.). Entsprechend enttäuscht zeigte sich H.________, dass es 2019 wieder zu einem Vorfall gekommen ist (vgl. pag. 24 Z. 30 ff.). H.________ konnte auch plausibel erklären, weshalb sie 2017 keine Anzeige ein- 17 gereicht hatte. Sie habe damals mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Ihr Exmann habe auch gesagt, dass es nicht schlimm sei und der Beschuldigte sich ja ent- schuldigt habe. Der Beschuldigte habe nur einen N-Ausweis, den er verlieren kön- ne. Deshalb hätten sie es dann so belassen (pag. 198 Z. 19 ff.). Aufgewertet wer- den die Aussagen von H.________ insbesondere dadurch, dass sie keine Über- treibungen macht und das früher gute Verhältnis zum Beschuldigten nicht ausblen- det. Sie gab an, der Beschuldigte sei 2017 wie ein Bruder für sie gewesen (pag. 196 Z. 32 f.; pag. 197 Z. 3, Z. 33). Gerade dies lässt ihre ruhige und unter Zeugenpflicht gemachten Aussagen zu ihrem nicht vorhandenen Interesse am Be- schuldigten und den von ihm eingereichten Fotos glaubhaft erscheinen (vgl. pag. 196 f. Z. 36 ff.). Es gibt keine Hinweise, die auf ein Rachekonstrukt ihrerseits schliessen lassen. Auch wenn H.________ für die zu beurteilenden Vorfälle lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild und können ergän- zend zu den Ausführungen der Privatklägerin herangezogen werden. 8.5 Weitere Beweismittel Gemäss dem Berichtsrapport vom 11. November 2019 (pag. 2 f.) meldete H.________ der Regionalpolizei Bern am 10. November 2019 um 21:23 Uhr, dass ihre Tochter von einem Nachbarn sexuell belästigt worden sei (pag. 2). Sie belaste- te den Beschuldigten somit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht übermässig. Wenn es sich tatsächlich um ein Rachekonstrukt handeln würde, hätten die Privatklägerin und ihre Mutter den Beschuldigten wohl schwerer belastet. Gemäss dem Berichts- rapport habe die Privatklägerin vor Ort einen ängstlichen, aber gefassten Eindruck gemacht. Der Bruder der Privatklägerin habe angegeben, dass der Beschuldigte zu ihm ins Zimmer gekommen sei und ihm gesagt habe, er solle schlafen, da es schon spät sei. Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen und die Zimmertüre geschlossen (pag. 3). Diese Angaben decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin (pag. 31 Min. 14:15 ff.) und jenen von H.________ (pag. 25 Z. 59; pag. 26 Z. 98 ff.). Aus dem Umstand, dass bei der Auswertung des Natels des Beschuldigten keine verbotenen Erzeugnisse oder fallrelevanten Daten festgestellt werden konnten, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten (vgl. pag. 8). 8.6 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber zahlreiche Auffälligkeiten auf und erscheinen in den zentralen, die Anklage betreffenden Punkten, nicht glaub- haft. Es gibt keine Hinweise, die auf ein Rachekonstrukt schliessen lassen. 18 Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorfälle so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklage- schrift vom 29. Mai 2020 (pag. 129 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer er- achtet die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte als erwiesen (pag. 129 f.). III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 250 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Abgrenzung des Tatbe- stands von Art. 187 Ziff. 1 StGB zur sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB ist ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlun- gen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen un- mittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehen- den nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung der Er- heblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestim- mung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie ei- ne Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert uner- wünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumu- tungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. 19 Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kon- taktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild se- xuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen ei- ner Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 10. Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________, war im Zeitpunkt des ersten Vorfalls 2017 12 Jahre und beim zweiten Vorfall am 10. November 2019 14 Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldig- te, geb. .________, war im Tatzeitpunkt 25 bzw. 27 Jahre alt. Es bestand somit ei- ne Altersdifferenz von mehr als drei Jahren, weshalb der Beschuldigte als Täter nach Art. 187 StGB gilt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte 2017 ins Zimmer der damals 12-jährigen Privatklägerin begab, als sie sich schlafend stellte. In der Folge griff er ihr einmalig unter dem Pyjama an die Brust. Das Anfassen der nack- ten Brust unter der Kleidung ist klar als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu beurteilen. Beim Vorfall vom 10. November 2019 zog der Beschuldigte die Privatklägerin un- vermittelt an sich, umarmte sie und liess auch nicht von ihr ab, als sie ihn aufforder- te, damit aufzuhören. Daraufhin griff er ihr über den Kleidern einmalig an die Brust, worauf sie ihn wegstiess und ultimativ aufforderte, die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich tat. Der körperliche Kontakt war zwar von kurzer Dauer und die Berührung der Brust erfolgte über den Kleidern. Anders als in dem von der Verteidigung erwähnten Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 spielte sich der Vorfall vom 10. November 2019 (wie bereits der Vorfall 2017) allerdings nicht in der Öffentlichkeit und in Anwesenheit zahlreicher Personen, sondern in der Wohnung der Privatklägerin, mithin in ihrem Privatbereich, ab. Der Beschuldigte schloss vor dem Übergriff sowohl die Türe zum Schlafzimmer der Brüder als auch die Gangtü- re. Die Privatklägerin war daher mit dem 13 Jahre älteren Beschuldigten alleine und es war niemand da, der ihr hätte helfen können. Der Beschuldigte zog die Pri- vatklägerin unvermittelt an sich, umarmte sie, fasste ihr an die Brust und drückte diese gemäss den Aussagen der Privatklägerin leicht (pag. 45 Min. 14:00). Es han- delte sich nicht um eine flüchtige, zufällige Berührung, sondern um einen absichtli- chen, spürbaren Griff an die Brust der Privatklägerin (vgl. MAIER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 6 zu Art. 187 StGB). Schliesslich ist der Vorfall 2019 im Kontext mit dem Vorfall 2017 zu 20 sehen, was auch die Privatklägerin so empfunden hat. Es kam in beiden Fällen zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und dabei zu einem bewussten Anfassen der Brust. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erreicht auch der Übergriff vom 10. November 2019 die für die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB notwendige Intensität. Die Zudringlichkeiten des Beschuldigten waren geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist auch beim Vorfall vom 10. November 2019 erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschul- digte wusste, dass die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen eine sexuelle Bedeu- tung hatten (vgl. pag. 59 Z. 312 ff.). Zudem kannte er als Freund der Familie das Alter der Privatklägerin. Er sagte denn auch aus, er könne sich nicht vorstellen, ei- ne 14-Jährige anzufassen (pag. 55 Z. 91 f.). Auch der Altersunterschied von deut- lich mehr als drei Jahren war ihm bewusst. Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit Wissen und Willen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht / Strafart Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bil- den (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte im De- zember 2017 und am 10. November 2019. Der Strafrahmen für sexuelle Handlun- 21 gen mit Kindern war bereits vor dem 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe, also jeweils gleich für den Vorfall von 2017 und denjenigen von 2019. Allerdings war bis Ende 2017 eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze mög- lich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Zusätzlich galt nach Art. 41 Abs. 1 aStGB bis zu einer Strafe von sechs Monaten eine klare Vorrangstellung der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschärft der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Damit wäre für den Vorfall von 2017 grundsätzlich das alte Recht milder. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) steht vorlie- gend ohnehin nur eine Geldstrafe zur Diskussion, wie sie von der Vorinstanz aus- gefällt wurde. Eine solche erscheint aber auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (Verschulden des Täters, Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention, vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) ausreichend, wobei beispielhaft etwa auf die fehlenden Vorstrafen des Be- schuldigten und dessen Anstellung verwiesen werden kann. Die Frage des anwendbaren Rechts wird aufgrund des Verschlechterungsverbots, welches die Kammer auch auf maximal 180 Tagessätze beschränkt, zu einer aka- demischen Frage (da nach altem wie auch neuem Recht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen möglich ist). Korrekterweise wäre für die beiden Vorfälle je vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. Da aber aus den zwei Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist für beide Vorfälle das StGB in seiner seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden. 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 253 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinwei- sen). Übereinstimmend mit der Vorinstanz stellt sich der Vorfall 2017 aufgrund des konkreten Vorgehens (Berührung der Brust unter den Kleidern eines vermeintlich schlafenden Kindes) und des damaligen Alters der Privatklägerin als schwerwie- gender dar. Demnach ist hierzu die Einsatzstrafe zu bilden (pag. 255, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22 In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Vorfalls 2019 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). 13. Tatkomponenten 13.1 Einsatzstrafe Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten er- fahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hän- gen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der In- tensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in wel- cher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträch- tigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Die damals 12-jährige Privatklägerin war beim Vorfall von 2017 am Anfang ihrer Pubertät und damit besonders verletzlich. H.________ schilderte, ihre Tochter sei nach dem Vorfall traurig und schockiert gewesen und habe viel Zeit gebraucht. Sie sei Männern gegenüber zurückhaltend geworden, habe ihnen nicht mehr die Hand gegeben und habe auch mit ihrem Stiefvater nicht mehr gespielt. Mit der Zeit sei es aber wieder besser geworden (pag. 27 Z. 162 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Zugehörigkeit zur Familie der Privatklägerin schamlos ausgenutzt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privat- klägerin und ihrer Familie massiv, unabhängig davon, ob er damals einen regel- rechten Kinderhüte-Auftrag hatte oder nicht. Ohne dieses Vertrauen hätte er sich nicht alleine mit der Privatklägerin und ihren Brüdern in der Wohnung und erst recht nicht in ihrem Zimmer aufhalten können. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es sich nur um eine kurze Berührung der Brust handelte und es zu keinen weitergehenden sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte liess sofort von ihr ab, als die Privatklägerin zu schreien begann. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. 23 Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsim- manent und deshalb neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Vorfall 2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von rund 150 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 256, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 13.2 Asperation Der Vorfall 2019 ist vom Tatverschulden her etwas leichter zu gewichten als derje- nige von 2017. Es handelte sich um ein Umarmen und Anfassen der Brust über den Kleidern. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre älter als beim ersten Vorfall und der Vorfall ereignete sich nicht in ihrem Schlafzimmer, sondern im Korridor der Wohnung. Dennoch sind die Folgen des Übergriffs wiederum nicht zu bagatellisieren. Der Vorfall führte bei der Privatklägerin – in Kombination mit den bereits 2017 gemachten Erfahrungen – zu einer starken Verunsicherung. H.________ schilderte, ihre Tochter sei nach dem Vorfall geschockt gewesen und habe nicht richtig sprechen können. Sie habe richtig Angst gehabt und habe ge- sagt, «Mami, er hat es wieder gemacht». Ihre Tochter habe sich nach dem Vorfall verändert. Sie habe mehr Angst und wolle nicht mehr in ihrem Zimmer schlafen, da es so nahe am Zimmer des Beschuldigten sei. Wenn sie in die Schule gehe, gehe sie mit L.________. Sie habe schon zwei Mal in der Schule weinen müssen und habe auch Gespräche mit dem Schulsozialarbeiter gehabt (pag. 25 Z. 87 ff.). Die Angst der Privatklägerin vor dem Beschuldigten ging so weit, dass die Familie schliesslich sogar umgezogen ist. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen zum Vorfall 2017 (vgl. Ziff. IV 13.1 hiervor) verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Mutter der Privatklägerin an sich versprochen hatte, dass sich so etwas nicht mehr wiederholen wird. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für den Vorfall 2019 erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 120 Strafeinheiten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Stra- fe von rund 80 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten auf 230 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 14. Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 256 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): 24 Zum Vorleben des Beschuldigte enthalten die Akten nur wenige Informationen. Bekannt ist, dass der Beschuldigte in Somalia aufgewachsen ist, vier Schwestern und fünf Brüder hatte (zum Teil verstor- ben), die Primar- und Oberstufenschule in Somalia besuchte und am 26.01.2015 in die Schweiz ein- reiste. Am Tag der Einreise stellte er ein Asylgesuch, welches am 13.03.2018 durch das Staatssekre- tariat für Migration abgewiesen wurde. Der Beschuldigte wurde vorläufig in der Schweiz aufgenom- men und erhielt einen F-Ausweis, welcher bis am 12.03.2020 gültig war. Zurzeit ist ein Gesuch hängig um Umwandlung des F-Ausweises in eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung. Bis im August 2018 wurde der Beschuldigte finanziell vom Kompetenzzentrum Integration unterstützt, seither ist er finan- ziell unabhängig. Zu den persönlichen Verhältnissen kann gesagt werden, dass der Beschuldigte verheiratet ist und gemäss eigenen Angaben zwei Kinder hat, die zurzeit in Uganda leben. Er arbeitet zu 80% (un- selbständig) und verdient maximal CHF 3’000.00 pro Monat. Seine monatlichen Ausgaben belaufen sich auf CHF 500.00 Miete, CHF 450.00 Krankenkasse und CHF 500.00 Unterstützung der Familie in Uganda. Er weist weder Vermögen noch Schulden auf. Aus dieser kurzen Zusammenstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte in sehr engen finanziellen Verhältnissen lebt; insgesamt sind seine per- sönlichen Verhältnisse als normal bzw. neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat nach wie vor einen F-Ausweis (pag. 467; pag. 485 Z. 5 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe eine B-Bewilligung bean- tragt und möchte seine Familie nachziehen (pag. 487 Z. 44). Sein Gesuch um Um- wandlung des F-Ausweises in eine Aufenthaltsbewilligung sei immer noch hängig bzw. sistiert, weil das Strafverfahren abgewartet werde (pag. 485 Z. 9 ff.). Der Be- schuldigte arbeitet Vollzeit als Chauffeur bei einem Transportunternehmen und hat an den Wochenenden zusätzlich noch einen Nebenjob als Küchenhilfe in einem Restaurant. Dabei erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 + CHF 500.00 bis CHF 700.00. Er hat weder Schulden noch Vermögen (pag. 470; pag. 486 Z. 14 ff., Z. 20 f., Z. 26 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhal- ten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegten Taten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesge- richts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstän- 25 de sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 15. Strafmass und Höhe des Tagessatzes Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern eine Geldstrafe von 230 Tagessätzen als ange- messen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen hinausgehen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil verbessert. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'300.00 (CHF 3'800.00 + CHF 500.00 Nebenverdienst; pag. 470; pag. 486 Z. 26 f.). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung eines Unterstützungsabzugs von monatlich CHF 800.00 (pag. 470; pag. 486 Z. 1), resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 80.00. Die Kammer verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihr festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4). 16. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es sind keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ersichtlich. Der Beschuldig- te ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – mit Aus- nahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung (pag. 429 f.) – nicht mehr straffäl- lig geworden (pag. 473). Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. 26 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Pro- bezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf das Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen. 17. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 14'400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung 18. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Es kommt bei der Landesverweisung insbesondere auch nicht auf die Höhe der Grundstrafe an (BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 66a StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der 27 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). 19. Subsumtion 19.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. In An- wendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Lan- desverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund 28 eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aus- nahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht der EMF vom 28. April 2020 reiste der Beschuldigte am 26. Januar 2015, im Alter von 23 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 94). Er verbrach- te damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Andererseits befindet er sich nun seit über 7½ Jahren in der Schweiz, was sich of- fenbar in sprachlicher Hinsicht zeigt. So wurde die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die polizeiliche Einvernahme vom 11. Oktober 2022 in deutscher Sprache gemacht (pag. 469; pag. 471 f.; vgl. auch pag. 374 und pag. 381 ff. mit Hinweisen auf Integrations- bzw. Sprachkurse). Der Beschuldigte reiste ursprünglich unter Einreichung eines Asylgesuchs ein, wel- ches jedoch mit Entscheid des SEM vom 13. März 2018 ablehnt wurde (pag. 342 ff.; pag. 464 f.). Er wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhielt einen F-Ausweis, den er immer noch hat (pag. 348; pag. 350; pag. 485 Z. 5 ff.). Sein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ist bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (pag. 400; pag. 408; pag. 485 Z. 9 ff.). 19.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte wurde bis im August 2018 vom Kompetenzzentrum Integration unterstützt und ist seither finanziell selbstständig (pag. 386). Er ist seit dem 1. Juli 2018 in der Schweiz arbeitstätig, dies zunächst im Gastrobereich (pag. 352). Seit dem 6. August 2019 arbeitet er als Chauffeur bei einem Transportunternehmen zu nun 100% und hat an den Wochenenden zusätzlich noch einen Nebenjob als Küchenhilfe in einem Restaurant (pag. 376; pag. 398; pag. 470; pag. 486 Z. 14 ff.). Seine Arbeitgeberin zeigte sich zufrieden (pag. 398). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz wirtschaftlich integriert ist. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt selbstständig, ist nicht auf staatliche Hilfe angewiesen und weist keine Schulden auf (pag. 260, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2.3 Soziale und institutionelle Integration In seiner Freizeit spielt der Beschuldigte Fussball und ist mit Kollegen unterwegs (pag. 468). Er trifft sich gemäss eigenen Angaben regelmässig mit Schweizern und spricht mit seinen Kollegen und beim Sport oft Deutsch (pag. 392). Einer dieser Kollegen deponierte am 21. Februar 2020 ein «Unterstützungsschreiben», wonach der Beschuldigte im Quartier gut vernetzt sei und sich aktiv im Quartierleben enga- giere (pag. 397). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte daneben auch in Kon- takt mit Landsleuten ist oder zumindest war (dazu gehörte auch die Familie der Pri- vatklägerin). Die EMF orteten allerdings in ihrem Bericht vom 28. April 2020 keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten in der 29 Schweiz (pag. 94 f.). Ein Fokus der Interessen des Beschuldigten liegt auf seiner in Uganda lebenden Familie, die er offenbar im April 2019 in Uganda besuchen wollte (vgl. pag. 362 ff.). 19.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist in Somalia bei seinen Eltern aufgewachsen (pag. 468). Seine Mutter, drei Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Somalia (pag. 95; pag. 490 Z. 19 ff.). Zu seiner Mutter und seinen beiden Schwestern pflegt der Beschuldigte telefonischen Kontakt (pag. 490 Z. 24 f.). Sein Vater ist verstor- ben (pag. 95). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet und hat zwei Kinder, geb. 2012 und 2014 (pag. 94 f.). Seine Frau und seine Kinder leben in Uganda. Der Beschuldigte unterstützt sie mit monatlich CHF 600.00 bis CHF 800.00 und strebt (auch mit seinem Gesuch um Aufenthalts- bewilligung) einen Familiennachzug an (pag. 485 Z. 15; pag. 486 Z. 1; pag. 487 Z. 44). 19.2.5 Gesundheitszustand Gesundheitliche Beschwerden des Beschuldigten sind nicht bekannt, abgesehen von einer kleinen Operation im Mund, die der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2022 erwähnte (pag. 472). 19.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Der Beschuldigte spricht Somali, die Amtssprache von Somalia (pag. 53). Er ist 1992 in Somalia geboren und hat dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Von April 2012 bis März 2014 hatte er in Mogadischu einen eigenen Zi- garetten- und Lebensmittelladen (pag. 95). Seine Mutter, drei Geschwister und wei- tere Verwandte leben in Somalia. Der Beschuldigte verfügt somit in Somalia über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in seinem Heimatland erscheint daher grundsätzlich möglich, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. 19.2.7 Gesamtbetrachtung Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten gewisse Ansätze einer sprachlichen und sozialen Integration in der Schweiz vorhanden sind, die seine be- rufliche Integration und seine finanzielle Selbstständigkeit ergänzen. Allerdings liegt zumindest ein Fokus seines Lebens (verständlicherweise) auf seiner noch im Aus- land lebenden Familie und es sind keine familiären oder verwandtschaftlichen Be- ziehungen in der Schweiz bekannt. Von einer eigentlichen Verwurzelung des Be- schuldigten in der Schweiz im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles kann, 30 zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist und der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist, nicht gesprochen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). 19.3 Vollzugshindernisse Der Anordnung einer Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine Voll- zugshindernisse entgegen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet. Der Beschuldigte bringt sodann nicht vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia konkret gefährdet wäre und eine Landesver- weisung deshalb unzumutbar wäre. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Be- schuldigten individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Un- tersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Das SEM hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022 fest, der in Art. 5 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung könne keine Anwendung finden, da es dem Beschuldigten nicht gelun- gen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des Beschuldigten in den Heimatstaat sei demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig (pag. 464). Der Wegweisungsvollzug nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, sei für die Vollzugsbehörden zwar aufwendig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig. Zudem sei eine freiwillige Ausreise des Beschuldigten möglich (pag. 465). Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia entwickeln wird. Der Landesverweisung stehen daher im jetzigen Zeit- punkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erin- nern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktu- ellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Ein- gang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). 20. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- 31 keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 211, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil). Diese Dauer erscheint ange- messen. Eine Änderung der Dauer kommt ohnehin nicht in Betracht, da es sich um die gesetzliche Minimaldauer handelt und das Urteil aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert wer- den darf (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 21. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewer- tung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbe- sondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vorausset- zung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme ei- 32 ner solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine kon- krete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Strafta- ten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Somalia und gilt als Drittstaatsangehö- riger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung. Er wurde wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern in zwei Fällen verurteilt. Wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist das Tatverschulden des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren (vgl. Ziff. IV. 13. vorne). Hinzu kommt die fortgesetzte Tatbegehung gegenüber demsel- ben Opfer, was ein Risiko künftigen Fehlverhaltens impliziert. Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind erfüllt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr ver- neint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8). VI. Tätigkeitsverbot Gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB (in Kraft seit 1. Januar 2019) verbietet das Ge- richt einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verurteilt wird oder wenn deswegen gegen sie eine Massnahme nach den Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Gemäss dem im Zeitpunkt des ersten Vorfalls 2017 geltenden Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 StGB verur- teilt wurde, für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 33 Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Mit dem Be- griff «ausnahmsweise» soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebenslängli- che Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbe- sondere auch der Intention der Initianten der sogenannten Pädophilen-Initiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksin- itiative auf pädophile Straftäter ziele. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass ei- ne solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, son- dern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6160 f.). Damit die Ausnahmebestim- mung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatell- charakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als be- sonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Straf- drohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höhe- ren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexual- straftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlun- gen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages- sätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung, Ver- werflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, Vorle- ben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders ge- ring einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016 6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gemäss Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Ver- bot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexual- straftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzu- ges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse (BBl 2016 6161 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210131 vom 20. August 2021 E. V.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zwar nicht gestützt auf den Vorfall 2017, jedoch gestützt auf den Vorfall 2019 ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausge- 34 sprochen werden muss (pag. 261 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Es gibt keine Nachwirkung früheren milderen Rechts. Ein «besonders leich- ter Fall» für ein Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ist nicht ersichtlich. Wie im Rahmen der Strafzumes- sung dargelegt, ist das Tatverschulden des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren (vgl. Ziff. IV. 13. vorne). Hinzu kommt die fortgesetzte Tatbegehung gegenüber demselben Opfer, was ein Risiko künftigen Fehlverhaltens impliziert, auch wenn beim Beschuldigten keine Schlechtprognose die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs verhindert (vgl. Ziff. IV. 16. vorne). VII. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 262 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2’000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. November 2019 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden. VIII. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5'600.00, aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Hono- rarnote vom 22. April 2021 (pag. 208 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 265, 35 S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings hat Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend gemacht (vgl. pag. 208 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 5'915.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 20. Oktober 2022 bestimmt (pag. 496 f.). Fürsprecher B.________ verzichtet oberinstanzlich explizit auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (pag. 497). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'441.90 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleistete Entschädigung bei der beschuldigten Person zurück- fordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforde- rung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor ers- ter Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 22. April 2021 (pag. 204 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 265; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 7'164.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘750.15, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 26. September 2022 (pag. 449 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'469.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 587.85, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 37 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen 1. im Dezember 2017 in Bern 2. am 10.11.2019 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. h, 67 Abs. 3 Bst. b, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5'600.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10.11.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 38 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 92.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’492.60 CHF 422.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’915.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'915.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 67.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’267.30 CHF 174.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’441.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'441.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: 39 Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 152.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’652.00 CHF 512.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’164.20 volles Honorar CHF 8’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 152.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’277.00 CHF 637.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’914.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’750.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'164.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘750.15, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 10.92 200.00 CHF 2’183.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’293.05 CHF 176.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’469.60 volles Honorar CHF 2’729.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’838.85 CHF 218.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’057.45 nachforderbarer Betrag CHF 587.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'469.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 587.85, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) Bern, 20. Oktober 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Februar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 41 42