A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, begangen am 11. Juni 2020 in C.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB, 4 Abs. 1 lit. c, 33 Abs. 1 lit. a WG, 7 Abs. 3 WV, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: