VI. Verfügung Die erstinstanzlich verfügte Vernichtungseinziehung nach Art. 69 StGB wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Es wird hierzu auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten 6 Wurfmesser in Etui werden zuhanden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II.