der zu entschädigende Aufwand beträgt 15.5 Stunden, ausmachend CHF 3'100.00 resp. inkl. der wie beantragt zuzusprechenden Reisezuschläge und Auslagen CHF 3'670.50 (inkl. MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde nicht geltend gemacht.