19 Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Kostennote vom 17. August 2023 (pag. 221) ein amtliches Honorar von CHF 4'316.70 geltend, sich zusammensetzend aus einem Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden zu CHF 200.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von total CHF 158.10 und einer Mehrwertsteuer von CHF 308.60. Nach Abschluss des Schriftenwechsels im schriftlichen Verfahren betrug der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ gemäss Kostennote vom 16. November 2022 (pag. 157) 11 Stunden. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden.