a StPO nicht. Der durch die zwischenzeitliche Verlegung ins schriftliche Verfahren verursachte Aufwand wurde einerseits durch den entsprechend geringeren Aufwand der Parteien im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung sowie andererseits durch die entsprechend tieferen oberinstanzlichen Verfahrenskosten kompensiert.