428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 wie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung rechtfertigt sich eine andere Kostenauflage auch unter dem Blickwinkel von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO nicht.