als angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichtigung des Vermögenszuschlags gesamthaft CHF 490.00. 21. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Kammer ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die Folgen des Strafverfahrens für den Beschuldigten genügend spürbar sind und es insofern keines darüberhinausgehenden (bei einem Fünftel der Strafe zwei Tagessätze betragenden) Denkzettels bedarf, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse wird demnach verzichtet.