Bei einem monatlichen Einkommen resp. Einkünften von CHF 10'000.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für Steuern, Krankenkasse etc. sowie eines Unterstützungsabzugs von 15% für die erwerbslose Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 190.00. Dieser Tagessatz bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angesichts des beachtlichen Vermögens nicht hinlänglich ab. Der Kammer erscheint ein Korrekturbetrag von CHF 300.00 pro Tagessatz (0.015% resp. 0.15‰ des liquiden Vermögens von CHF 2 Mio.) als angemessen