Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten geht hervor, dass dieser über ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 20% bei seiner eigenen Firma H.________ AG), andere Einkünfte von CHF 8'000.00 (Kapitalerträge aus Aktienwertschriften, Eigenmietwert etc.), ein liquides Vermögen von CHF 2 Mio. sowie Liegenschaften bzw. Grundstücke mit Steuerwert CHF 800’00.00 in C.________ (Ort), I.________(Ort) und J.________(Ort) verfügt (pag. 183 f. und 198 f.). Seine Ehefrau weist kein Einkommen auf (pag. 184). Bei einem monatlichen Einkommen resp.