Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten geht hervor, dass dieser über ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 20% bei seiner eigenen Firma H.__