19. Vollzugsart Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Beschuldigte, ein Ersttäter, erfüllt klarerweise die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).