Dagegen erfolgt eine Strafminderung aufgrund des bloss eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten. Angesichts des relativ weiten Strafrahmens sowie der vergleichsweise eher geringen Gefährlichkeit der Wurfmesser und der geringen kriminellen Energie des Beschuldigten (er bestellte die Wurfmesser für eine Zirkusnummer) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und gestützt auf die konkreten Umstände (die Erhöhung bei der objektiven und die Reduktion bei der subjektiven Tatschwere halten sich die Waage) erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten als schuldangemessen.