Wurfgerät gemäss Art. 5 Abs. 1 WG eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei sich die Normstrafe auf die Widerhandlung mit einer Waffe bezieht (VBRS-Richtlinien, S. 52). In objektiver Hinsicht fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht ein einziges Wurfmesser, sondern ein ganzes Set (beinhaltend sechs Wurfmesser) ohne Berechtigung auf dem Postweg in das Schweizerische Staatsgebiet einführte. Dagegen erfolgt eine Strafminderung aufgrund des bloss eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten.