17. Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Einfuhr von einem verbotenen Messer/Wurfgerät gemäss Art. 5 Abs. 1 WG eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei sich die Normstrafe auf die Widerhandlung mit einer Waffe bezieht (VBRS-Richtlinien, S. 52).