16. Strafrahmen und Strafart Das Verbringen von Waffen in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.