15 Wurfmessern um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelte, deren Einfuhr einer Bewilligung bedurfte, über die er nicht verfügte. Er befand sich damit nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (vgl. BGE 148 IV 298 E 7.6. in fine). Der Beschuldigte wird wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung