Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der subjektive Tatbestand ist hingegen bestritten, nach dem Beweisergebnis aber ebenfalls erfüllt: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die sechs Wurfklingen willentlich bestellt hat und die Einfuhr von verbotenen Waffen zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.