Die Wurfmesser haben eine symmetrische, ca. 10 cm lange Klinge und gelten somit als Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung. Der Beschuldigte hat diese Wurfmesser, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, über das Internet in die Schweiz bestellt. Auch die Verteidigung anerkannte, dass die Definition in der Waffengesetzgebung keinen Raum für einen Freispruch lasse. Unter diesen Umständen führt das Bestreiten der Gefährlichkeit der Wurfmesser seitens des Beschuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Replik (pag. 143 E 1) zutreffend ausführte – ins Leere. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.