13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt u.a. das Verbringen von Waffen in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung unter Strafe (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG). Wurfmesser gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Der objektive Tatbestand ist unbestritten: Die Wurfmesser haben eine symmetrische, ca. 10 cm lange Klinge und gelten somit als Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung.