Diese Einfuhr wird dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, nicht der Erwerb. Der fehlende Vorsatz beim ursprünglichen Erwerb wäre folglich aufgrund seines nachträglichen Willens zum Erhalt der Wurfmesser nicht weiter von Belang; die willentliche und vorliegend angeklagte Einfuhr wäre in beiden Konstellationen (versehentliche oder willentliche Bestellung) erstellt. III. Rechtliche Würdigung