203 Z. 6 ff.). Würde folglich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, so ergäbe sich daraus, dass dieser die Bestellung der Wurfmesser zwar versehentlich abgegeben, sich indessen nachträglich mit der Bestellung zufriedengegeben und deren postalische Zustellung gewollt hat. Letztere bedingte zwangsläufig die Einfuhr der Wurfmesser ins Schweizerische Staatsgebiet, was der Beschuldigte damit zumindest in Kauf nahm. Diese Einfuhr wird dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, nicht der Erwerb.