14 und nahm damit die Einfuhr der bestellten Wurfmesser mindestens in Kauf. 12.6 Die zumindest in Kauf genommene Einfuhr wäre im Übrigen selbst dann erstellt, wenn dem Beschuldigten vorbehaltlos geglaubt würde. Der Beschuldigte führte nämlich mehrfach aus, die Wurfmesser bewusst nicht storniert zu haben, dies einerseits aus Kostengründen (die Wurfmesser seien sehr günstig gewesen) sowie andererseits mit der Intention, sie als Brieföffner zu benutzen (pag. 7 Z. 24 f., pag. 21, 25, pag. 45 Z. 8, pag. 203 Z. 6 ff.).