Diese Sachverhaltsvariante stellt für die Kammer keine ernstzunehmende Alternative zur willentlichen Bestellung dar. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. 12.5 Der Beschuldigte hat es im Ergebnis im Wissen um die Gefährlichkeit von Wurfmessern und im Wissen um seine fehlende Bewilligungspflicht unterlassen, die nötigen Abklärungen zu tätigen und damit billigend in Kauf genommen, dass die Wurfmesser Waffen im Sinne des Waffengesetzes und deren Einfuhr damit bewilligungspflichtig sein könnten. Der Beschuldigte nahm die Bestellung willentlich vor