45 Z. 34 f.), überein, behauptet er doch gerade nicht, er habe dies, weil er die Wurfmesser versehentlich bestellt habe, im Bestellzeitpunkt noch gar nicht abgeklärt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten weder stimmig noch stringent sind. Der Beschuldigte versucht sich augenfällig mit dem selektiven Einsatz verschiedener Schutzbehauptungen, so etwa mit dem falschen Knopfdruck über der Bestelltaste, welche die versehentlichen Bestellung ausgelöst habe, zu exkulpieren. Diese Sachverhaltsvariante stellt für die Kammer keine ernstzunehmende Alternative zur willentlichen Bestellung dar.