Der Generalstaatsanwaltschaft beipflichtend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Bestellung zufrieden war oder zumindest das Eintreffen der Wurfmesser abwarten wollte, um deren Eignung für die Show zu prüfen. Damit stimmt letztlich auch die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm schlicht nicht in den Sinn gekommen, dass die Wurfmesser als Waffen gelten könnten (pag. 45 Z. 34 f.), überein, behauptet er doch gerade nicht, er habe dies, weil er die Wurfmesser versehentlich bestellt habe, im Bestellzeitpunkt noch gar nicht abgeklärt.