7 Z. 51 i.V.m. pag. 21), weil es zu umständlich mit den Bewilligungen und dem sicheren Verwahren gewesen wäre (pag. 7 Z. 57 f., pag. 21) und dass er es auch mit den Teilnehmern der Show diskutiert habe (pag. 45 Z. 35). Folgt man letzteren, konstanteren Aussagen, so mutet seltsam an, dass er nach der Bestellung von ungeeigneten Wurfmessern nicht etwa nach geeigneteren Wurfmessern gesucht hat. Der Generalstaatsanwaltschaft beipflichtend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Bestellung zufrieden war oder zumindest das Eintreffen der Wurfmesser abwarten wollte, um deren Eignung für die Show zu prüfen.