45 Z. 12 f., pag. 201 Z. 40 f.), er letztlich aber im Bestellprozess gesehen habe, dass sie zu klein, zu leicht, zu wenig glaubhaft wirkend gewesen seien (pag. 21 und 25, pag. 45. 4 f.). Der Beschuldigte hatte offenbar bereits eine genaue Vorstellung vom gewünschten Produkt, wollte dieses erwerben und startete hierfür den Bestellprozess.